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Als Zivilprozessrecht bezeichnet man die Summe der Normen, die die verfahrensrechtlichen Grundlagen für die Feststellung, die Verwirklichung und die Sicherung subjektiver Rechte und Rechtsverhältnisse aus dem Bereich des Zivilrechts ermöglichen. Trotz dieser engen Verknüpfung von Zivilrecht und Zivilprozessrecht müssen beide Bereiche strikt unterschieden werden. Zivilprozessrecht ist Öffentliches Recht. Seine Begrifflichkeit und seine Auslegung weichen vom materiellen Zivilrecht ab. In zentralen Begriffen und Funktionen besteht ein deutlicher Unterschied. So ist insb der Streitgegenstand nicht identisch mit dem materiell-rechtlichen Anspruch, das Pfändungspfandrecht ist nicht eine dritte Form des privatrechtlichen Pfandrechts neben Faustpfand und gesetzlichem Pfandrecht, die Rechtskraft eines Urteils lässt sich nicht materiell-rechtlich erklären, der Gerichtsvollzieher wird nicht im Auftrag tätig, wie dies § 753 I bis heute formuliert.

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