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Das Verfahrensrecht aller Gerichtszweige und damit auch der Zivilprozess werden heute in hohem Maße von verfassungsrechtlichen Vorgaben beeinflusst. Daher hat das BVerfG auf der Grundlage des Grundgesetzes immer wieder in das Verfahrensrecht eingegriffen und es vielfach durch verfassungskonforme Auslegung und verfassungsrechtlich bedingte Erweiterung oder Einschränkung von Verfahrensnormen verändert. Zentrale Grundlagen dieser Rspr des BVerfG sind das Rechtsstaatsprinzip in seinen vielfältigen Ausprägungen (Art 20 III, 28 I GG), insb auch in Verknüpfung mit der Rechtsweggarantie des Art 19 IV GG und der freien Entfaltung der Persönlichkeit des Art 2 I GG, das rechtliche Gehör gem Art 103 I GG, das Gebot des gesetzlichen Richters gem Art 101 I 2 GG, die Rechtsschutzgarantie des Art 19 IV GG, das Willkürverbot gem Art 3 I GG sowie ein aus verschiedenen anderen materiellen Grundrechtspositionen entwickelter Verfahrensschutz. Zu den Einwirkungen der Grundrechte in der Zwangsvollstreckung Walker GS Manfred Wolf 2011, S 561.

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