Rn 59

Eine gütliche Streitbeilegung (Alternativen zur Ziviljustiz; ADR = alternative dispute resolution) ohne kontradiktorisches Verfahren und autoritative Streitentscheidung ist in vielfältiger Weise möglich und in Zivilstreitigkeiten erwünscht (BVerfG NJW-RR 07, 1073 hält dies sogar für vorzugswürdig). Grundsätzlich zu trennen sind dabei 4 Formen einer Streitbeilegung ohne staatlichen Richterspruch, nämlich die Verhandlungslösung allein zwischen den Streitparteien (negotiation), die Mediation unter Zuziehung eines unterstützenden Mediators (mediation), die vielfältigen Formen der Schlichtung unter der Führung eines Schlichters (conciliation) sowie die private Schiedsgerichtsbarkeit mit der Autorität eines Schiedsgerichts (arbitration). Soweit alle diese Streitbeilegungsformen außer- und vorgerichtlich ablaufen, haben sie keine Berührungspunkte zum staatlichen Zivilprozess. Insb beschränken sie nicht den verfassungsrechtlich garantierten Zugang zu Gericht. Es gibt allerdings auch vielfältige Überschneidungen. Der europäische und der deutsche Gesetzgeber fördern die Entwicklung und die Stärkung der gütlichen Streitbeilegung durch neue Gesetze. So gilt im Bereich der Mediation seit 26.7.12 das MediationsG vom 21.7.12 (BGBl I 1579; s.u. die Kommentierung zum MediationsG). Für Verbraucher hat der Gesetzgeber ferner das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG vom 19.2.16, BGBl I 254, ber 1093) geschaffen, das am 1.4.16 in Kraft getreten ist (s.u. die Kommentierung zum VSBG).

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