Rn 43

Auch das allgemein anerkannte Verbot überlanger Verfahrensdauer hat das BVerfG aus dem Rechtsstaatsprinzip entwickelt (BVerfG NJW 00, 797; NJW 2001, 214; NJW 01, 961; NJW 01, 2707; NJW 08, 503; NJW 13, 3630; NJW 15, 3779). Diese Herleitung beruht sicherlich auch darauf, dass die EMRK in Deutschland nur im Range eines formellen Gesetzes gilt. Denn es ist anerkannt, dass Art 6 I EMRK einen generellen Schutz aller auch im Grundgesetz abgedeckten Verfahrensgrundrechte umfasst und damit auch einen Anspruch auf eine Entscheidung in angemessener Frist gibt (EGMR NJW 97, 2809; NJW 98, 2961; NVwZ 99, 1325). Daraus wurde gefolgert, dass sich aus dem Anspruch auf eine Entscheidung in angemessener Frist bei längerer Untätigkeit eines Gerichts die Möglichkeit einer Untätigkeitsbeschwerde ergibt (Ddorf NJW 09, 2388). Der Gesetzgeber hat mit G v 24.11.11 einen besonderen Anspruch auf Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer in den neuen §§ 198201 GVG geschaffen (BGBl I 2302); dazu Steinbeiß/Sporrer NJW 14, 177 und BGH NJW 14, 220. Mit diesem Gesetz ist zugleich der außerordentliche Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde beseitigt worden, die nunmehr als unzulässig anzusehen ist (Ddorf NJW 12, 1455).

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