Rn 41

Im Zusammenwirken von materiellen Grundrechten (insb Art 2 I GG) und dem Rechtsstaatsprinzip hat das BVerfG das verfassungsrechtlich verankerte Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren entwickelt. Ausgangspunkt waren die berühmten Zuschlagsbeschlüsse im Vollstreckungsrecht gewesen (BVerfGE 42, 64; 46, 325; 49, 220; 51, 150). Der Grundsatz soll sicherstellen, dass das Beweisrecht fair gehandhabt wird (BVerfGE 52, 131; BVerfG ZIP 98, 881). Nicht zulässig ist danach auch ein widersprüchliches Verhalten des Gerichts (BVerfGE 69, 387; BVerfG NJW 94, 1853; NJW 96, 3202; NJW 97, 1909; NJW 04, 2149). Das Gericht muss das Verfahrensrecht so anwenden, dass die materiellen Rechtsfragen entschieden werden und nicht übertriebene Anforderungen an das formelle Recht gestellt werden. Dabei ist das Verfahrensrecht so auszulegen, dass es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Widerspruch gerät und den Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belastet (BVerfG NJW 05, 814). Das Recht auf ein faires Verfahren gewährt auch Art 6 EMRK (EGMR NJW 10, 3207; 12, 3019). Zu den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Beweisverfahrens vgl Zuck NJW 10, 3350, 3622, 3764.

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