Rn 40

Weiterhin wird aus dem Rechtsstaatsprinzip (iVm Art 2 I GG) das Gebot des effektiven Rechtsschutzes entwickelt, das eine möglichst wirksame Kontrolle durch die Gerichtsbarkeit verlangt (BVerfGE 35, 361; 40, 275; 42, 132; 61, 109; 67, 58; 77, 284; 79, 84; 85, 345; 88, 123; 93, 107; 97, 185; zuletzt NJW 13, 3630; 14, 3771; ZIP 14, 2141; NJW 15, 3779; NJW 18, 3699). Aus diesem Gebot folgt auch, dass der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden darf (BVerfGE 107, 395; BVerfG NJW-RR 01, 1076; NJW 01, 2161, 2531; NJW 09, 572). Ausfluss des Gebots des effektiven Rechtsschutzes ist auch die Gewährung von Rechtsschutz in angemessener Zeit und das Verbot überlanger Verfahrensdauer (s.u. Rn 43) sowie die willkürliche Anwendung von § 522 II (BVerfG NJW 12, 2869; NJW 13, 3630). Auch die Versagung des Revisionszugangs kann gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verstoßen (BVerfG NJW 18, 3699; BVerfG v 2.11.20 – 1 BvR 533/20).

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