Rn 62

Die Parteien können im Vorfeld streitiger Auseinandersetzungen vereinbaren, dass sie zunächst und vor der Erhebung einer Klage zum staatlichen Gericht eine Verhandlungslösung anstreben, eine Schlichtung versuchen, ein Mediationsverfahren versuchen oder iRe Schiedsklausel ein schiedsgerichtliches Verfahren anstreben. Möglich ist auch eine Kombination solcher Vereinbarungen im Wege einer Eskalationsklausel (Berger FS Schlosser 05, 19). Alle diese Vereinbarungen werden zugleich als Verträge über einen vorläufigen (temporären) Klageverzicht interpretiert. Damit wirken sie wie ein vorläufiges pactum de non petendo. Die Folge ist in allen Fällen, dass eine dennoch zum staatlichen Gericht erhobene Klage als derzeit unzulässig abzuweisen wäre (BGH NJW 84, 669 = ZZP 99, 90 mit krit Anm Prütting; umfassend jetzt Hilbig-Lugani ZZP 126, 463). Im Falle von Schiedsklauseln ordnet § 1032 diese Wirkung auf Einrede hin dauerhaft an.

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