Rn 17

Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufungssumme des § 511 von mehr als 600 EUR erreicht ist. Das Gesetz stellt ausschließlich auf das Erreichen der Berufungssumme ab, nicht auf die Zulässigkeit einer Berufung. Selbst wenn die Berufung zugelassen ist (§ 511 II Nr 2), kommt eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nicht in Betracht, wenn der Wert der Berufungssumme nicht erreicht ist. In diesem Fall ist die Kostenentscheidung nur zusammen mit der Hauptsache anfechtbar.

 

Beispiel:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein wirksames prozessuales Anerkenntnis abgegeben worden ist. Das Gericht ist der Auffassung, ein solches liege vor und erlässt ein Anerkenntnisurteil. Es lässt jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zu. Der Streitwert beläuft sich auf 500 EUR.

Zwar wäre jetzt eine Berufung zulässig, so dass es auf das Erreichen der Berufungssumme des § 511 II Nr 1 nicht ankäme; eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung kommt dennoch nicht in Betracht.

Soweit eine Kostenmischentscheidung ergangen ist, darf nur auf die Berufungssumme abgestellt werden, die auf das Anerkenntnisurteil entfällt, nicht auf die einer Gesamtanfechtung (Kobl Beschl v 28.6.07 – 10 U 1649/06, 10 W 171/07).

 

Beispiel:

Auf eine Klage über 3.000 EUR erkennt der Beklagte 500 EUR an. Er wird insgesamt kostenpflichtig verurteilt, davon in Höhe von 500 EUR aufgrund seines Anerkenntnisses.

Abzustellen ist auf die Berufungssumme bei Anfechtung des anerkannten Teils, also 500 EUR, nicht auf die Berufungssumme einer Gesamtanfechtung. Die Beschwerde wäre unzulässig.

Es besteht auch keine Möglichkeit einer Zulassung der sofortigen Beschwerde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge