Rn 11

Ergeht zunächst ein Teilurteil über die Hauptsache und später ein Schlussurteil lediglich über die Kosten, so ist § 99 I ebenfalls zu beachten. Das Schlussurteil kann grds nicht isoliert angefochten werden. Ist allerdings das Teilurteil angefochten worden, dann kann auch das Schlussurteil hinsichtlich der Kosten angefochten werden, weil es sich dann nicht um eine isolierte Anfechtung handelt.

Das gilt auch dann, wenn eine Partei das Teilurteil anficht und die andere Partei die Kostenentscheidung angreifen will. Dies geschieht dann im Wege der Anschlussberufung.

Eine gesonderte Mindestbeschwer für die Anfechtung des Kostenschlussurteils ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die Berufungssumme hinsichtlich des Teilurteils gegeben ist oder insoweit die Berufung zugelassen wurde.

Ist das Teilurteil dagegen nicht angefochten worden, dann kann das Kostenschlussurteil nicht isoliert angefochten werden. Soweit die Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Teilurteils noch nicht abgelaufen ist, kann gegen beide Urteile Berufung eingelegt werden. Ist die Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Teilurteils dagegen abgelaufen, kommt eine isolierte Anfechtung des Kostenschlussurteils nicht in Betracht.

Zu beachten ist, dass sich eine Anfechtung des Teilurteils nicht automatisch auch auf die Kostenentscheidung des Schlussurteils erstreckt. Insoweit muss vielmehr gesondert gegen das Schlussurteil Berufung eingelegt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge