Rn 8

Die Kosten des Rechtsstreits sind nach S 2 grds ebenfalls gegeneinander aufzuheben, es sei denn

  • die Parteien haben ein anders vereinbart oder
  • über die Kosten ist bereits rechtskräftig erkannt.

Haben die Parteien nichts Abweichendes vereinbart, ist auch hier grds davon auszugehen, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden sollen. Das Gericht kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen auch anders entscheiden. Dazu ist es verpflichtet, wenn sich aus dem Vergleich oder den Umständen ergibt, dass eine Entscheidung nach Sach- und Streitstand ergehen soll.

Strittig ist, wie mit Fällen der Kostentrennung zu verfahren ist. Nach Zimmermann (ZPO § 97 Rz 1) soll die Regelung des § 98 denen der §§ 344, 281 III 2 vorgehen. Dies erscheint nicht sachgerecht. Hat eine Partei Mehrkosten verursacht, durch Säumnis, Anrufung des unzuständigen Gerichts oder liegt ein Fall der §§ 94 ff vor, ist auch iRd § 98 die Kostentrennung zu beachten. Die Parteien haben es in der Hand, durch eine anderweitige Vereinbarung dies klarzustellen, etwa indem sie dem Gericht vorgeben, solche Kosten nicht auszutrennen. Dann ist das Gericht an die Vereinbarung der Parteien gebunden.

 

Beispiel:

Der Kl hatte vor dem LG München Klage eingereicht. Das LG München hatte die Sache dann an das örtlich zuständige LG Köln verwiesen. Dort vergleichen die Parteien sich.

Soweit nichts Anderweitiges vereinbart ist, sind die Kosten des Vergleichs und des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, mit Ausnahme der Mehrkosten der Anrufung des unzuständigen LG München; diese Kosten trägt der Kl vorab.

Darüber hinaus ist eine Kostenentscheidung nach S 2 ausgeschlossen, soweit darüber bereits rechtskräftig erkannt worden ist (Nürnbg MDR 10, 45 [OLG Nürnberg 03.11.2009 - 12 W 2020/09]). Diese Alternative hat in der Praxis kaum Bedeutung. In Betracht kommen insoweit Kostenentscheidungen über Zwischenstreite, etwa über die Zulassung einer Nebenintervention, ein Zeugnisverweigerungsrecht, über eine Prozesskostensicherheit oä Ist ausnahmsweise über die Kosten oder einen Teil der Kosten bereits rechtskräftig erkannt, haben es die Parteien allerdings in der Hand, durch Vergleich eine anderweitige Regelung zu treffen. Durch einen Vergleich können sie die Rechtskraft durchbrechen.

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