Rn 4

Die Beteiligten dürfen im Vergleich selbst keine Kostenregelung hinsichtlich der Kosten des Vergleichs (S 1) und/oder der Kosten des Rechtsstreits (S 2) getroffen haben. Haben sie sich vergleichsweise auch über die Kosten geeinigt, dann ist kein Raum mehr für eine Kostenentscheidung. § 98 ist in diesem Fall erst gar nicht anwendbar. Soweit die Beteiligten sich nur über einen Teil der Kosten verglichen haben, bleibt § 98iÜ anwendbar. Es darf dann nur eine Entscheidung über die Kosten ergehen, soweit die Beteiligten sich nicht darüber verglichen haben.

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