Rn 6

Nach Auffassung des BGH (Beschl v 3.4.13 – IV ZR 37/12) soll bei Erfolglosigkeit wechselseitiger Rechtsmittel jedes dieser Rechtsmittel kostenmäßig gesondert beurteilt werden. Diese Auffassung ist unzutreffend und verstößt gegen den Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung. Es vielmehr entsprechend § 92 zu quotieren oder gegeneinander aufzuheben. Sowohl für die beteiligten Anwälte (§ 15) als auch für das Gericht (§ 45 II, 1 GKG) werden die Gebühren aus den zusammen gerechneten Werten berechnet, so dass eine getrennte Kostenentscheidung in der Festsetzung gar nicht auszufüllen ist.

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