Rn 4

Kostenschuldner nach § 96 kann nur die Partei sein, die im Rechtsstreit voll oder tw obsiegt hat. Dazu gehört zunächst einmal jeder Fall, in dem das Gericht der Klage durch streitige Entscheidung ganz oder tw stattgegeben oder die Klage ganz oder tw abgewiesen hat. Hierzu gehören aber auch die Fälle, in denen der Antrag letztlich anerkannt wird. Das Anerkenntnis bezieht sich nur auf die Begründetheit des Anspruchs im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, nicht auch darauf, sämtliche Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Im Fall des § 93 ist allerdings die Anwendung des § 96 kaum denkbar (Zö/Herget § 96 Rz 1; Streit/Schade JurBüro 04, 120 – gegen Köln Urt v 8.6.00 – 18 U 243/99, nv).

Unanwendbar ist § 96 im Falle einer Klagerücknahme, da der Beklagte hier nicht obsiegt (HK-ZPO/Gierl § 96 Rz 3). Dagegen dürfte bei einem Verzichtsurteil § 96 wiederum anwendbar sein.

Ebenfalls nicht anwendbar ist § 96, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird (HK-ZPO/Gierl § 96 Rz 3). Insoweit besteht auch kein Bedürfnis für die Anwendung des § 96, da bei der Entscheidung nach § 91a die Wertung des § 96 mit berücksichtigt werden kann und iRd danach vorzunehmenden Kostenentscheidung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die voraussichtlich erfolglos geblieben wären. berücksichtigt werden können (Dresden OLGR 01, 395 = OLG-NL 02, 162; LG Hamburg WE 99, Nr 9, 14–15).

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