Gesetzestext

 

(1) Die Landesregierungen können die Aufgaben nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 3 sowie Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.

(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einer obersten Landesbehörde übertragen.

 

Rn 1

Die EuKoPfVO weist an den in § 959 I näher bezeichneten Stellen ›der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats‹ Aufgaben zu. Nach nationalem Recht handelt es sich bei dieser Behörde entweder um das AG, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat, oder um das AG, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. § 959 sieht die Möglichkeit vor, die Aufgaben einem AG für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuzuweisen.

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