Gesetzestext

 

Für die Entscheidung über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung wegen erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ergeht durch Beschluss.

I. Normzweck und Regelungszusammenhang.

 

Rn 1

§ 955 ergänzt Art 38 EuKoPfVO. Nach Art 38 EuKoPfVO kann der Schuldner nach Leistung einer jeweils näher bestimmten Sicherheit entweder bei dem Gericht, das den Beschluss zur vorläufigen Pfändung erlassen hat, die Freigabe der vorläufig gepfändeten Gelder beantragen (Art 38 I a) EuKoPfVO) oder im Vollstreckungsmitgliedstaat die Beendigung der dortigen Vollstreckung (Art 38 I b) EuKoPfVO).

II.

 

Rn 2

Nach § 955 S 1 ist das Vollstreckungsgericht zuständiges Gericht iSd Art 38 I b) EuKoPfVO. Im Übrigen folgt die Zuständigkeit schon aus der VO selbst (Art 38 I a) EuKoPfVO). Sowohl die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts als auch die nach Art 38 I a) zu treffenden ergehen durch Beschluss (§ 955 S 2), der gem § 329 III zuzustellen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge