Rn 11

Die Entscheidung nach § 95 ergeht in der Kostenentscheidung über die Kosten des Verfahrens. Ein gesonderter Beschl – wie im Fall des § 38 GKG – ist nicht vorgesehen und auch nicht zulässig (Köln NJW 72, 1999 [OLG Köln 28.04.1972 - 16 W 48/72]; MDR 74, 240; Ddorf MDR 90, 832).

Die Austrennung der Säumniskosten kann im Fall einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 319 nachgeholt werden und im Falle, dass das Gericht die Kostentrennung übergangen hat, im Wege der Ergänzung nach § 321.

Das Gericht kann die auszutrennenden Kosten generell oder konkret bestimmen. Der Ausspruch erfolgt in der Kostenentscheidung über die übrigen Kosten des Rechtsstreits.

 

Rn 12

 

Beispiel:

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl …% und der Beklagte …%, mit Ausnahme der Kosten des Termins vom …, die der Beklagte alleine trägt.

 

Rn 13

Soweit die Partei, die die Mehrkosten zu verantworten hat, ohnehin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, bedarf es keines gesonderten Ausspruchs.

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