Rn 6

Liegen die Voraussetzungen des § 95 vor, so hat das Gericht vAw die durch die Säumnis oder das Verschulden verursachten Kosten der betreffenden Partei aufzuerlegen. Möglich ist auch, dass mehreren Parteien die Kosten auferlegt werden, wenn sie den weiteren Termin oder die Fristverlängerung verursacht haben.

Ein Antrag der Gegenpartei ist nicht erforderlich. Wird er gestellt, ist er als Anregung zu verstehen. Das Gericht hat bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Kosten vAw auszutrennen und sie der betreffenden Partei aufzuerlegen. Ein Ermessen des Gerichts besteht hier nicht. Die Rechtsfolge ist zwingend.

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