Rn 1

§ 949 ergänzt Art 10 EuKoPfVO. Nach dieser Vorschrift muss der Gläubiger, der vor der Einleitung eines Verfahrens in der Hauptsache einen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gestellt hat, das Hauptsacheverfahren binnen einer bestimmten Frist einleiten und die Einleitung des Verfahrens nachweisen (Art 10 I EuKoPfVO). Geht der Nachweis über die Einleitung des Hauptsacheverfahrens nicht rechtzeitig ein, wird der Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung widerrufen oder er endet und die Parteien werden entsprechend unterrichtet. Dabei sind drei Konstellationen denkbar. Die Bundesrepublik Deutschland kann Ursprungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaat sein. In den Fällen, in denen der Gläubiger seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl Art 3 I b) EuKoPfVO) kann Deutschland sowohl Ursprungs- als auch Vollstreckungsmitgliedstaat sein.

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