Rn 5

§ 946 ergänzt Art 6 EuKoPfVO, der die internationale Zuständigkeit regelt. Hat der Gläubiger noch keine gerichtliche Entscheidung, keinen gerichtlichen Vergleich und keine öffentliche Urkunde erwirkt, sind international zuständig im Grundsatz die Gerichte des Mitgliedstaats, die nach den einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind (Art 6 I EuKoPfVO). Der Begriff der Hauptsache ist weit zu verstehen. Er umfasst alle Verfahren, die darauf gerichtet sind, einen vollstreckbaren Titel über die zugrunde liegende Forderung zu erwirken. Auch ein gerichtliches Mahnverfahren kann darunter fallen (EuGH Urt v 7.11.19 – C-555/18 = ECLI: EU:C:2019:937). Die für die Hauptsache geltende Zuständigkeit wird regelmäßig nach den Vorschriften der EuGVVO zu ermitteln sein. Ist der Schuldner ein Verbraucher und der Verbrauchergerichtsstand nicht schon nach den für die Hauptsache geltenden Zuständigkeitsvorschriften eröffnet, können nach Art 6 II EuKoPfVO gleichwohl die Gerichte des Mitgliedstaats ausschließlich zuständig sein, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Liegen eine gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind (dazu EuGH Urt v 7.11.19 – C-555/18 = ECLI:EU:C:2019:937), bereits vor, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Entscheidung ergangen ist, der Vergleich gebilligt oder geschlossen oder die öffentliche Urkunde erwirkt wurde (Art 6 III und IV EuKoPfVO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge