Rn 1

Diese Bestimmung ist zum 1.1.16 in Kraft getreten. Sie soll die Rechtsstellung des Schuldners im Fliegenden Gerichtstand verbessern (Hambg GRUR-RR 16, 431). Sie enthält in Abs 1 die Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines bundesweiten elektronischen Schutzschriftenregisters, das von der Landesjustizverwaltung Hessen für alle Länder geführt wird. Abs 2 erläutert den Begriff der Schutzschrift im Rahmen einer Legaldefinition, der dem bisherigen Verständnis in Rspr und Schrifttum entspricht. Abs 2 begründet die Fiktion, dass das Einstellen einer Schutzschrift in das Register eine Einreichung bei jedem einzelnen ordentlichen Gericht der Länder bedeutet. Zu den weiteren Einzelheiten vgl Schlinghoff WRP 16, 301; Bacher MDR 15, 1329; Schwippert MarkenR 14, 6; Wehlau/Kalbfus ZRP 13, 101.

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