Die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand des Mitverschuldens trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will (BGHZ 168, 352 Rz 34 = NJW 06, 2767; D. Fischer DB 10, 2600, 2605). Indessen darf dem Schädiger nichts Unmögliches abverlangt werden. Er kann namentlich beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt (BGHZ 91, 243, 260 = NJW 84, 2216; 168, 352 Rz 34 = NJW 06, 2767; NJW 98, 3706, 3707). Insbesondere ist es bei einem Streit über die Frage, ob er eine andere zumutbare Arbeit hätte finden können, Sache des Geschädigten, darzulegen, welche Arbeitsmöglichkeiten für ihn zumutbar und durchführbar seien und was er bereits unternommen habe, um einen entsprechende Tätigkeit zu finden.

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