Rn 10

Prozessual ist der Einwand des Mitverschuldens keine Einrede, die für ihre Wirksamkeit erst erhoben werden müsste, sondern nach einhelliger Ansicht eine vAw zu beachtende Einwendung (BGH NJW 00, 217, 219; WM 10, 993 Rz 13; Grüneberg/Grüneberg § 254 Rz 72; D. Fischer DB 10, 2600, 2605). Die Frage des mitwirkenden Verschuldens ist daher vAw auch noch in der Revisionsinstanz zu überprüfen (BGH WM 10, 993 Rz 13). Aus dem Charakter als Rechtsvorschrift (§ 254 BGB) ist ferner abzuleiten, dass es auch nicht erforderlich ist, hierzu Rechtsausführungen zu machen. Es genügt, dass Umstände tatsächlicher Art vorgetragen werden, die in rechtlicher Hinsicht das Mitverschulden begründen (vgl BGHZ 135, 140, 149 = NJW 97, 1857; D. Fischer DB 10, 2600, 2605).

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