Rn 3

Das Erfordernis der besonderen Dringlichkeit nach § 942 I entfällt für die Fallgruppe des § 942 II, weil bereits nach materiellem Recht (§§ 885, 899 BGB) die Dringlichkeit unterstellt wird und vielfach Zivilrechtsabteilung und Grundbuchamt in dem selben Amtsgebäude untergebracht sind. Entgegen der Kann-Formulierung muss das angerufene Amtsgericht, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, die einstweilige Verfügung erlassen; Ermessen steht dem Amtsgericht nicht zu (Schuschke/Walker/Walker Rz 7; MüKoZPO/Drescher Rz 7). Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet. Bei einem Schiff oder Schiffsbauwerk kommt es darauf an, wo der Heimathafen des Schiffes liegt bzw wo der Bauort des Schiffbauwerks sich befindet. Bei Luftfahrzeugen ist das Amtsgericht Braunschweig zuständig (§ 99 III LuftFzRG).

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