Rn 12

Gegen den beklagten Mieter muss im Hauptsacheverfahren eine rechtskräftige Sicherungsanordnung ergangen sein; ferner muss die Beibringungsfrist des § 283a II abgelaufen sein (Zö/Vollkommer Rz 8; Börstinghaus/Eisenschmid Rz 31).

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