Rn 10

Räumungsverfügung nach Sicherheitsanordnung. Die Regelung ergänzt das gleichzeitig eingeführte Institut der Sicherungsanordnung und schafft neben den in Abs 1 geregelten Ausnahmetatbeständen einen weiteren Ausnahmefall der zugelassenen Räumungsverfügung bei Wohnraum (Zö/Vollkommer Rz 7). Sie soll den Vermieterschutz vor Mietnomaden sicherstellen (BTDrs 17/10485, 13, 15, 17).

I. Anhängige Räumungsklage.

 

Rn 11

Sie muss auf Zahlungsverzug (vgl § 543 II Nr 3 BGB) gestützt und auf Räumung des Wohnraums gerichtet sein. Dieses Erfordernis ist zwar in Abs 3 nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber aus dem Regelungszweck der Sicherungsanordnung (Zö/Vollkommer Rz 8).

II. Erlassene Sicherungsanordnung.

 

Rn 12

Gegen den beklagten Mieter muss im Hauptsacheverfahren eine rechtskräftige Sicherungsanordnung ergangen sein; ferner muss die Beibringungsfrist des § 283a II abgelaufen sein (Zö/Vollkommer Rz 8; Börstinghaus/Eisenschmid Rz 31).

III. Besonderheiten des Verfahrens.

 

Rn 13

Zuständig ist das Prozessgericht der Räumungsklage (Zö/Vollkommer Rz 9). Vor Erlass der Räumungsverfügung muss der Mieter entweder schriftlich angehört oder im Rahmen mündlicher Verhandlung die Gelegenheit zur Anhörung erhalten (Abs 4, ThoPu/Seiler Rz 7). Verfügungsanspruch ist der auf Zahlungsverzug gestützte Räumungsanspruch; Verfügungsgrund sind die aus Abs 3 sich ergebenden Voraussetzungen, welche der Antragsteller glaubhaft machen muss. Im Hinblick auf Art 13, 14 GG ist die Frage der Angemessenheit gesondert zu prüfen (vgl ThoPu/Seiler Rz 6; Börstinghaus/Eisenschmid Rz 33: umfassende Abwägung).

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