Rn 10
Räumungsverfügung nach Sicherheitsanordnung. Die Regelung ergänzt das gleichzeitig eingeführte Institut der Sicherungsanordnung und schafft neben den in Abs 1 geregelten Ausnahmetatbeständen einen weiteren Ausnahmefall der zugelassenen Räumungsverfügung bei Wohnraum (Zö/Vollkommer Rz 7). Sie soll den Vermieterschutz vor Mietnomaden sicherstellen (BTDrs 17/10485, 13, 15, 17).
I. Anhängige Räumungsklage.
Rn 11
Sie muss auf Zahlungsverzug (vgl § 543 II Nr 3 BGB) gestützt und auf Räumung des Wohnraums gerichtet sein. Dieses Erfordernis ist zwar in Abs 3 nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber aus dem Regelungszweck der Sicherungsanordnung (Zö/Vollkommer Rz 8).
II. Erlassene Sicherungsanordnung.
Rn 12
Gegen den beklagten Mieter muss im Hauptsacheverfahren eine rechtskräftige Sicherungsanordnung ergangen sein; ferner muss die Beibringungsfrist des § 283a II abgelaufen sein (Zö/Vollkommer Rz 8; Börstinghaus/Eisenschmid Rz 31).
III. Besonderheiten des Verfahrens.
Rn 13
Zuständig ist das Prozessgericht der Räumungsklage (Zö/Vollkommer Rz 9). Vor Erlass der Räumungsverfügung muss der Mieter entweder schriftlich angehört oder im Rahmen mündlicher Verhandlung die Gelegenheit zur Anhörung erhalten (Abs 4, ThoPu/Seiler Rz 7). Verfügungsanspruch ist der auf Zahlungsverzug gestützte Räumungsanspruch; Verfügungsgrund sind die aus Abs 3 sich ergebenden Voraussetzungen, welche der Antragsteller glaubhaft machen muss. Im Hinblick auf Art 13, 14 GG ist die Frage der Angemessenheit gesondert zu prüfen (vgl ThoPu/Seiler Rz 6; Börstinghaus/Eisenschmid Rz 33: umfassende Abwägung).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen