Rn 2

Der Begriff des Wohnraums ist nicht auf Mietwohnungen beschränkt (so Hamm MDR 80, 856), sondern erfasst – wie bei § 721 – auch andere Nutzungsverhältnisse (Musielak/Voit/Huber Rz 2a; Schuschke/Walker/Schuschke Rz 5; Zö/Vollkommer Rz 2). Zu welchem Zweck der Raum errichtet wurde, ist unerheblich. Ausschlaggebend ist die tatsächliche Nutzung als Wohnraum durch den Verfügungsschuldner (Schuschke/Walker/Schuschke Rz 5, aA LG Karlsruhe ZMR 05, 869; Musielak/Voit/Huber Rz 2a [vertragliche Zweckbestimmung]).

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