Rn 1

Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die hinsichtlich der Räumung von Wohnraum den Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung stark einschränkt. Sie räumt dem Gläubiger wirksamen Rechtsschutz ein, wenn sich durch längeres Weiterverbleiben in der Wohnung die rechtswidrige Lage weiter verfestigt oder der Gläubiger in anderen Rechtsgütern bedroht wird. Die Bestimmung durchbricht den Grundsatz, dass eine einstweilige Verfügung nicht zur Befriedigung, sondern nur zur Sicherung des Gläubigers führen darf (HK-ZPO/Kemper Rz 1). Durch Art 4 Nr 11 des G zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten wurde mit Wirkung zum 1.1.02 dem bisherigen alleinigen Tatbestand der verbotenen Eigenmacht die Fallgruppe einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben hinzugefügt.

Die Bestimmungen in Abs 2–4, eingefügt mit Wirkung zum 1.5.13, sind Vermieterschutzvorschriften. Der auf Räumung klagende Vermieter soll davor geschützt werden, dass durch den Mieter in missbräuchlicher Weise Dritte in die Wohnung aufgenommen werden, die dem Vermieter unbekannt sind (BTDrs 17/10485, 34). Dem Vermieter wird durch diese Vorschrift ermöglicht, ohne ein erneutes auf Räumung gerichtetes Hauptsacheverfahren gegen den Dritten betreiben zu müssen, allein auf der Grundlage des bereits ergangenen Titels einen Räumungstitel gegen den Dritten zu erlangen. Dieser formalisierte und vereinfachte Weg zu einem Räumungstitel findet seine Rechtfertigung darin, dass der Vermieter mangels Kenntnis nicht schon das Hauptsacheverfahren auf den Mitbesitzer erstrecken konnte (BTDrs 17/10485, 34). Die in Abs 3 geregelte Räumungsverfügung nach Sicherungsanordnung ergänzt das in § 283a neugeschaffene Institut der Sicherungsanordnung und dient dem wirtschaftlichen Schutz des Vermieters.

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