Rn 23

Ein Versicherungsnehmer kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Leistungspflicht des Versicherers für eine stationäre Heilbehandlung in ›gemischter Anstalt‹ feststellen lassen (Celle VersR 08, 1638). Eine Leistungsverfügung zugunsten des Versicherungsnehmers in der Krankentagegeldversicherung auf vorläufige Leistung von Krankentagegeld kommt nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft machen kann, keine Sozialleistungen zu erhalten oder trotz des Erhalts von Sozialleistungen zur Abwendung ganz erheblicher Nachteile auf zusätzliche Leistungen des Versicherers angewiesen zu sein (München VersR 10, 755). Eine Leistungsverfügung gegen den Wohngebäudeversicherer nach einem Brandschaden setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer irreparable Schäden drohen (Köln VersR 13, 1258). Zu den allgemeinen Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung vgl Fricke VersR 13, 528, 542 f.

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