Rn 12

Gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie auf erstes Anfordern kann der Garantieauftraggeber gegen den Garantiebegünstigten im Wege einstweiliger Verfügung vorgehen, wenn Rechtsmissbrauch offensichtlich ist (vgl BGHZ 145, 286, 296 = NJW 01, 282). Eine einstweilige Verfügung, die gem § 921 I, § 936 ohne Anhörung des Antragsgegners im Beschlusswege ergangen ist und keine Begründung enthält, kommt als liquides Beweismittel für die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie allerdings nicht in Betracht (BGHZ 145, 286, 296 = NJW 01, 282). Bei (gewöhnl) Bürgschaft kann deren Nichtinanspruchnahme durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden (Frankf NJW-RR 91, 174 [OLG Frankfurt am Main 25.09.1990 - 5 U 109/90]; Celle OLGR 95, 269). Eine Bank, die sich durch eine Globalzession Forderungen ihres Schuldners zur Sicherung hat abtreten lassen, hat bei Eintritt des Sicherungsfalles gegen den Schuldner einen Anspruch auf Unterlassung der Einziehung der abgetretenen Forderungen. Dieser Unterlassungsanspruch kann durch eine einstweilige Verfügung in der Weise gesichert werden, dass der Schuldner verpflichtet wird, der Bank Auskunft über die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu erteilen (Brandbg MDR 05, 950f [OLG Brandenburg 01.03.2005 - 6 U 140/04]). Gekündigte Girokontoverträge extremistischer Parteien können bei Nichtigkeit der Kündigung zur Sicherung ungestörter Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr im Wege einstweiliger Verfügung aufrechterhalten bleiben (Zö/Vollkommer Rz 8). Gleiches gilt allgemein bei der Kündigung eines Girokontos zur Unzeit oder einer fristlosen Kündigung (Brandbg OLGR 01, 57; Schuschke/Walker/Schuschke Vor § 935 Rz 96).

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