Rn 9

Als Gegenstände einstweiliger Verfügungen zu Gunsten des Arbeitnehmers kommen Anordnungen hinsichtlich der vorläufigen Weiterbeschäftigung iRv § 102 Abs 5 BetrVG (Schuschke/Walker/Schuschke Vor § 935 Rz 155) sowie aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs (BAGE [GrS] 48, 122 = NJW 85, 2968 [BAG 27.02.1985 - GS 1/84]; Zö/Vollkommer Rz 8) in Betracht. Ein Verfügungsgrund für die Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung kann darin liegen, dass dem gekündigten Piloten bei längerem Nichteinsatz Nachschulungen, beaufsichtigte Flüge oder Flugsimulatortests zur Erhaltung seiner beruflichen Qualifikation obliegen (ArbG Berlin BB 10, 1020). Ferner sind Regelungen von Urlaubszeiten (LAG Rheinland-Pfalz MDR 02, 1130), Arbeitszeitreduzierungen (LAG Köln MDR 02, 1257), Maßnahmen des Nichtraucherschutzes (LAG München NZA 91, 521), Streikmaßnahmen (LAG Frankfurt BB 03, 1229, 1230 [LAG Hessen 02.05.2003 - 9 Sa Ga 638/03]) sowie die Herausgabe von Arbeitspapieren (LAG Frankfurt DB 81, 534) anerkannt.

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