Sind die vorgenannten Voraussetzungen des § 93a III gegeben, dann kann das Gericht nach billigem Ermessen die Kosten ganz oder tw dem Kl auferlegen. Das Gericht muss nicht zwingend nach § 93a III entscheiden. Es kann auch nach den §§ 91 ff entscheiden oder tw nach § 93b III und iÜ nach den §§ 91 ff.

Entscheidend ist, ob der Vermieter angesichts der vom Mieter vorgetragenen Gründe Klage erheben durfte oder nicht. Grundsätzlich ist der Vermieter gehalten, mit dem Mieter über einen Räumungstermin Einigung zu suchen, wenn im Widerspruch nach der Sozialklausel die Räumungspflicht dem Grunde nach anerkannt worden ist, ein bestimmter Auszugstermin aber nicht genannt wurde (WuM 96, 352).

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