Rn 23
Die Vorschrift des § 93b II 2 wiederum regelt den Fall, dass der Mieter auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach den §§ 574–574b BGB klagt und er obsiegt, obwohl er entweder keinen Widerspruch erhoben oder er auf Verlangen des Klägers die Gründe des Fortsetzungsverlangens nicht unverzüglich mitgeteilt hatte.
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