Rn 20

Nach § 574b I 2 BGB kann nach einem Widerspruch der Vermieter vom Mieter Auskunft über die Gründe des Widerspruchs verlangen. Die Auskunft ist unverzüglich (§ 121 I 1 BGB) zu erteilen. Fordert der Vermieter zur Begründung auf und erteilt der Mieter die Begründung nicht rechtzeitig, so dass der Kl daraufhin in gutem Glauben Räumungsklage erhebt, so sollen den Beklagten wiederum die Kostennachteile treffen, wenn er die Gründe mit denen er letztlich durchdringt, erst verspätet vorbringt.

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