Rn 19

Nach § 574b I BGB ist der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung schriftlich zu erklären. Geschieht dies nicht, kann der Kl nicht wissen, ob der Beklagte Fortsetzung verlangen wird und wie er dieses Verlangen ggf begründen wird. Der Kl kann noch nicht einmal von seinem Recht nach § 574b I 2 Gebrauch machen, weil er von dem Widerspruch nichts weiß. Bringt der Beklagte erst im Räumungsprozess den Widerspruch und trägt er dort erstmals seine berechtigten Interessen vor, dann soll er auch die daraus resultierenden kostenrechtlichen Nachteile tragen.

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