Rn 1

Die Vorschrift regelt in seinen drei Absätzen insgesamt 5 verschiedene Fälle, in denen eine von den §§ 91, 92 abweichende Kostenentscheidung ergehen kann:

  • § 93b I 1 ermöglicht es, einem Räumungskläger die Kosten des Verfahrens ganz oder tw aufzuerlegen, obwohl er mit der Räumungsklage durchdringt.
  • § 93b I 2 ermöglicht es, einem beklagten Vermieter die Kosten des Rechtstreits ganz oder tw aufzuerlegen, obwohl die gegen ihn gerichtete Klage auf Fortsetzung des Mietverhältnisses abgewiesen wird.
  • § 93b II 1 ermöglicht es, dem Beklagten die Kosten einer Räumungsklage ganz oder tw aufzuerlegen, obwohl die Räumungsklage abgewiesen wird.
  • § 93b II 2 ermöglicht es, die Kosten des Rechtstreits dem klagenden Mieter ganz oder tw aufzuerlegen, obwohl er mit seiner Klage auf Fortsetzung des Mietverhältnisses obsiegt.
  • § 93b III stellt einen Sonderfall des § 93 dar und ermöglicht bei Anerkenntnis des Räumungsanspruchs die Kosten ganz oder tw dem Kl aufzuerlegen, wenn dem beklagten Mieter eine Räumungsfrist bewilligt wird.

Kl iSd vorgenannten Fälle kann auch ein Widerkläger sein, Bekl auch ein Widerbeklagter.

Soweit das Verfahren neben dem Räumungsanspruch bzw dem Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auch weitere Gegenstände betrifft, ist eine gemischte Kostenentscheidung möglich, so dass zT nach § 93b entschieden werden kann und iÜ nach den §§ 91 ff.

Sämtliche Fälle der Kostenentscheidung nach § 93b gelten ausschließlich für Verfahren in Wohnraummietsachen, und zwar lediglich für Verfahren auf Räumung von Wohnraum oder auf Fortsetzung des Mietverhältnisses von Wohnraum. Auf andere Mietverhältnisse, etwa Gewerberaummietverhältnisse, ist die Vorschrift nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar.

Während in den Fällen des Abs 1 und 2 ein Mietverhältnis bestehen oder zumindest behauptet werden muss, betrifft Abs 3 auch Fälle, in denen es um Räumung von Wohnraum geht, in denen ein Mietverhältnis aber nicht besteht.

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