Rn 31

Das Anerkenntnis, das zu dem Anerkenntnis auf Räumung geführt hat, muss ein sofortiges gewesen sein. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei § 93. Die Erklärung der Verteidigungsbereitschaft gegen die Räumungsklage steht einem sofortigen Anerkenntnis des Räumungsanspruchs in der darauffolgenden Klageerwiderung nicht entgegen (LG Stuttgart WuM 04, 620 [LG Stuttgart 17.08.2004 - 19 T 165/04]; LG Bonn Beschl v 26.1.04 – 6 T 21/04 – juris; LG Köln WuM 96, 567 = ZMR 97, 29).

Wird der Räumungsanspruch erst während des Prozesses begründet oder fällig, genügt es für ein sofortiges Anerkenntnis, wenn dieses nach Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen oder der Fälligkeit erklärt wird. Insoweit kann auch nach einem Einspruch gegen ein Räumungs-Versäumnisurteil (LG Kiel WuM 93, 550) und auch noch im Berufungsverfahren (LG Karlsruhe WuM 93, 461) sofort anerkannt werden.

 

Beispiel:

Die Vermieter sind Eheleute. Der Ehemann kündigt alleine das Mietverhältnis und erhebt Klage. Während des Rechtsstreits wird die Kündigung von beiden Eheleuten nachgeholt.

Bei Klageerhebung lag eine unzulässige Teilkündigung vor, die nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses führte. Erst mit Ausspruch der erneuten Kündigung durch beide Vermieter lag eine wirksame Kündigung vor, so dass hiernach noch sofort anerkannt werden konnte.

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