Rn 29

Voraussetzung ist, dass es sich um einen Rechtsstreit auf Räumung von Wohnraum handelt. Dass ein Mietverhältnis besteht, ist nicht erforderlich. Die Vorschrift gilt also auch dann, wenn sich im Rechtsstreit herausstellt, dass zwischen den Parteien kein Mietverhältnis zustande gekommen ist. Erst recht ist die Vorschrift anwendbar, wenn über den Wohnraum ein anderes Vertragsverhältnis geschlossen worden ist, etwa ein Pachtverhältnis. Auch dann, wenn der bestehende Mietvertrag als gewerbliches Mietverhältnis zu qualifizieren ist, die Räume aber tatsächlich zum Wohnen benutzt werden, ist § 93b III anzuwenden (Köln NJWE-MietR 96, 246 = WuM 97, 336 [OLG Köln 01.07.1996 - 2 W 102/96]). Nicht erforderlich ist, dass der Kl als Vermieter gekündigt hat. Die Vorschrift des § 93b III ist auch dann anwendbar, wenn der Beklagte als Mieter selbst gekündigt hat, später aber dann erkennt, dass er noch eine Räumungsfrist benötigt (LG Freiburg WuM 96, 716).

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