Rn 4

Mit Leistung der vom Gericht zu bestimmenden Sicherheit, die noch nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss, tritt die einstweilige Verfügung unmittelbar außer Kraft, ohne dass es hierzu einer weiteren Entscheidung bedarf (Köln NJW 75, 454, 455 [OLG Köln 27.11.1974 - 16 U 124/74]).

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