Rn 2

Die Aufhebung setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die gewährleisten, dass durch die Sicherheitsleistung das Sicherungsinteresse des Gläubigers hinreichend gewahrt bleibt (Frankf MDR 83, 585, 586). Dies kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB (RGZ 55, 140, 142; Saarbr BauR 93, 348; Hamm NJW-RR 16, 1237, 1238) oder bei einem Verbot der Wegschaffung von dem Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) unterliegenden Gegenständen. Hier kann die Hinterlegung der streitigen Werklohn- bzw Mietforderungen ausreichen (Hamm NJW-RR 16, 1237, 1238 [OLG Hamm 14.04.2016 - 21 U 40/16]; Musielak/Voit/Huber Rz 2; Zö/Vollkommer Rz 1).

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