Rn 7

Veräußerungs- und Verfügungsverbote können gleichfalls Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein, zumal der Gläubiger hierdurch kein Recht an der Sache selbst zugewiesen erhält. Die Wirkungen ergeben sich aus §§ 135, 136 BGB, wonach die verbotswidrig vorgenommene Verfügung dem Gläubiger ggü relativ unwirksam ist (BGHZ 172, 360 Rz 12 = NJW 08, 376 zu § 135 BGB). Um einen gutgläubigen Erwerb auszuschließen, muss zugleich die Eintragung des Verfügungsverbots in das Grundbuch, ggf über § 941, veranlasst werden. Treten richterliche Verfügungsverbote zum Schutz unterschiedlicher Gläubiger gegeneinander in Wettbewerb, so ist das später wirksam gewordene Verbot ggü dem durch ein älteres Verbot geschützten Gläubiger relativ unwirksam (BGHZ 172, 360 Rz 13 = NJW 08, 376). Bei beweglichen Sachen lässt sich der gutgläubige Erwerb nicht sicher ausschließen. Deshalb kann es hier empfehlenswert sein, anstelle eines Veräußerungsverbots die Hinterlegung oder Verwahrung der Sache zu beantragen (MüKoZPO/Drescher Rz 40; St/J/Grunsky Rz 25).

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