Rn 3

Der Antragsteller muss nur sein Rechtschutzziel angeben; es ist nicht erforderlich, aber empfehlenswert, eine konkrete Maßnahme zu beantragen (Stuttg GRUR-RR 14, 454; Musielak/Voit/Huber Rz 3; Schuschke/Walker/Schuschke Rz 3). Ausnahmen gelten für die Leistungsverfügung. Hier muss der Antragsteller die Leistung, die er anstrebt, genau bezeichnen. Der zu zahlende Betrag (bspw bei Notunterhalt) ist zu beziffern (Schuschke/Walker/Schuschke Rz 4); bei einer Unterlassungsverfügung muss die zu unterlassende Handlung konkret bezeichnet werden (Stuttg GRUR-RR 14, 454; Teplitzky/Feddersen Kap 54 Rz 38). Die einstweilige Verfügung darf grds die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen (BGHZ 171, 261 Rz 23 = NJW 07, 2485; BGH NJW 18, 1317 Rz 34). Die angeordnete Maßnahme muss daher ein minus und zugleich ein aliud zum Hauptsacheanspruch sein (Dresd NJW 01, 1433, 1434 [OLG Dresden 16.11.2000 - 14 W 1754/00]; Musielak/Voit/Huber Rz 4; Zö/Vollkommer Rz 3). Dieser Grundsatz gilt für Sicherungs- und Regelungsverfügungen ausnahmslos. Daher ist es unzulässig, den Ausschluss eines Gesellschafters im Wege der einstweiligen Verfügung auszusprechen; die vorläufige Entziehung der Vertretungsbefugnis kommt dagegen als Regelungsverfügung in Betracht (§ 940 Rn 16). Für die Leistungsverfügung sind dagegen Ausnahmen anerkannt; typisches Bsp ist die auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtete Leistungsverfügung. Erforderlich ist, dass der Gläubiger auf die Erfüllung dringend angewiesen ist und deshalb nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann (BGH NJW 18, 1317 [BGH 11.10.2017 - I ZB 96/16] Rz 35).

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