Rn 6

Grds hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, sofern nicht ein Fall der gesteigerten Dringlichkeit (§ 937 Rn 3) vorliegt oder das Amtsgericht gem § 942 angerufen wurde. Für das Urteils- und Beschlussverfahren gelten die gleichen Grundsätze wie im Arrestrecht (§ 922 Rn 7–14). Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ein ›urteilsvertretendes Erkenntnis‹ und unterfällt dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) der Amtshaftung (§ 839 II 1 BGB). Dies trifft auch dann zu, wenn die Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergeht (BGHZ 161, 298, 302 = NJW 05, 436). Diese Grundsätze gelten ebenso für die Entscheidung im Arrestverfahren (BGHZ 161, 298, 302 f = NJW 05, 436). Ein im Rahmen eines anhängigen Verfügungsverfahrens durch den Verfügungsbeklagten gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungskläger (Gegenverfügung) ist im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Verfahrens prozessual unstatthaft (Frankf GRUR-RR 12, 88; Stuttg NJW 12, 625, 628 [OLG Stuttgart 22.11.2011 - 10 W 47/11]; MüKoZPO/Drescher § 922 Rz 21; aA Celle NJW 59, 1833; LG Köln ZUM 06, 71 [LG Köln 12.10.2005 - 28 O 417/05]; Zö/Vollkommer Rz 4).

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