Rn 3

Verfügungsanspruch ist jener Anspruch, den der Verfügungsgläubiger im Hauptsacheverfahren geltend machen will und der im Verfügungsverfahren gesichert werden soll (Schuschke/Walker/Schuschke Rz 5). Es muss sich mithin um einen Individualanspruch handeln, dessen Durchsetzung in einem Hauptsacheprozess möglich ist. Hierunter fallen alle Ansprüche auf Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. In Betracht kommen bspw Ansprüche aus Vermieterpfandrecht (Celle NJW-RR 87, 447), auf Eintragung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers nach § 648 BGB (Celle BauR 03, 1439; Hamm NJW-RR 04, 379), auf Herausgabe, Leistung oder Vorlegung von Sachen (LG Bremen MDR 89, 1111), auf Unterlassung der Entfernung von zum Haftungsverband gehörigem Grundstückszubehör (Köln NJW-RR 87, 751, 753) oder auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine bewegliche Sache oder ein Grundstück (KG OLGR 05, 642).

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