Rn 5

Gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrages steht dem Gläubiger Erinnerung gem § 71 I GBO, § 11 I RPflG zu. Der Schuldner kann, wenn er die Eintragung aus vollstreckungsrechtlichen oder grundbuchrechtlichen Gründen für unzulässig hält, nur ggü dem Grundbuchamt anregen, vAw einen Widerspruch einzutragen oder die Löschung vorzunehmen.

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