Rn 3

Verweigert der Schuldner dem Gerichtsvollzieher bei einer Sachpfändung den Zutritt, so darf eine Wohnungsdurchsuchung ohne richterliche Anordnung wegen Art 13 II GG, § 758a I 2 nur bei Gefahr in Verzuge erfolgen. Dies ist der Fall, wenn die Verzögerung, die mit der vorherigen Einholung der richterlichen Erlaubnis verbunden ist, den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (BVerfGE 51, 97, 111 = NJW 79, 1539 [BVerfG 03.04.1979 - 1 BvR 994/76]). Diese Umschreibung hat der Gesetzgeber im Wesentlichen in § 758a I 2 übernommen. Naheliegend ist es, das Vorliegen einer Gefährdungslage bei einer ohne mündliche Verhandlung erlassenen Arrestanordnung oder Verfügung anzunehmen; dies ausnahmslos zu bejahen, ist aber nicht gerechtfertigt (Karlsr DGVZ 83, 139; LG Düsseldorf DGVZ 85, 60; aA stets: LG Kaiserlautern DGVZ 86, 62; Musielak/Voit/Huber Rz 2). Bei einem aufgrund mündlicher Verhandlung erlassenen Arrestbefehl gelten die allgemeinen Grundsätze (nach § 758a).

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