Rn 7

Dem Gläubiger steht sofortige Beschwerde zu, wenn der Richter zwar den Arrestbefehl erlassen, das Pfändungsgesuch jedoch zurückgewiesen hat (Musielak/Voit/Huber Rz 5). Der Schuldner kann gegen den Pfändungsbeschl Erinnerung einlegen (Musielak/Voit/Huber Rz 5). In der Eingangsinstanz können zwar, wie aus § 930 I 3 folgt, Arrestbefehl und Forderungspfändung zu einer einheitlichen Entscheidung verbunden werden. Aber auch im Rahmen einer solchen Verbindung handelt es sich um verfahrensrechtlich selbstständige Vorgänge mit der Folge, dass beiden Anordnungen jeweils nur die dafür vorgesehenen Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe zugeordnet bleiben: nämlich dem Arrestbefehl selbst der Widerspruch bzw. die Berufung, während gegen die damit äußerlich verbundene Vollstreckungsmaßnahme einer Forderungspfändung ausschließlich mit der Erinnerung nach § 766 oder – nach Anhörung der Schuldnerseite wie regelmäßig bei einem Urteilsarrest – mit der sofortigen Beschwerde gem. § 793 vorgegangen werden kann (Zweibr FamRZ 00, 966; Frankf OLGZ 1981, 370; Bambg ZWH 12, 340; WM 13, 649, 650). Die unterschiedlichen Anfechtungsmöglichkeiten schließen einander nicht nur inhaltlich aus, sondern müssen auch jeweils eigenständig wahrgenommen werden (Zweibr FamRZ 00, 966; Bambg WM 13, 649, 650).

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