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Erkennt der Beklagte die Klageforderung an und ergeht ein Anerkenntnisurteil, so unterliegt der Beklagte, so dass er an sich nach § 91 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte. In Ausnahme hierzu sieht § 93 vor, dass die Kosten dennoch dem Kl auferlegt werden können, wenn der Beklagte sofort anerkennt und zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben hat. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, einen Beklagten vor der übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme zu schützen und umgekehrt den Kl zu sanktionieren, wenn er voreilig gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Er obsiegt dann zwar, muss aber die Kosten des Verfahrens, also seine eigenen Kosten, die Gerichtskosten und die Kosten der Gegenseite tragen.

Entsprechend anzuwenden ist § 93 auch im Falle der Widerklage und Drittwiderklage.

Im Mahnverfahren ist § 93 nicht anwendbar. Hier hat allerdings der Antragsgegner die Möglichkeit, seinen Widerspruch auf die Kosten zu beschränken. In einstweiligen Verfügungsverfahren besteht die Möglichkeit des sog Kostenwiderspruchs. Der Antragsgegner kann die ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Verfügung ›anerkennen‹, indem er dagegen keinen Widerspruch einlegt, gleichzeitig aber gegen die Kostenentscheidung Widerspruch erhebt und insoweit geltend macht, für die einstweilige Verfügung keine Veranlassung gegeben zu haben, etwa weil er vorgerichtlich nicht abgemahnt worden sei und er daher keine Gelegenheit gehabt habe, das beanstandete Verhalten freiwillig einzustellen. Das Gericht kann dann in entsprechender Anwendung des § 93 die Kosten dem Antragsteller auferlegen.

Möglich ist auch ein Kosten befreiendes Teilanerkenntnis. Dann ist die Entscheidung hinsichtlich des Teilanerkenntnisses auf § 93 zu stützen und iÜ auf die §§ 91 ff. Es ergeht dann eine Kostenmischentscheidung.

Die Vorschrift des § 93 ist auch iRd § 91a zu berücksichtigen, wenn erst während des Verfahrens die Begründetheit des Klageanspruchs eintritt, etwa wegen Wegfalls einer Einrede (LG Bielefeld 10.11.09 – 3 O 296/06).

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