Rn 10

Nach Ablauf der Vollziehungsfrist ist unter den genannten Voraussetzungen die Wiederholung einer fehlgeschlagenen Pfändung zulässig (Celle NJW 68, 1682 f; Musielak/Voit/Huber Rz 6), nicht aber die Beantragung einer völlig neuen Vollstreckungsmaßnahme (BGHZ 112, 356, 360 = NJW 91, 220). Beispiele hierfür sind ein Antrag auf Forderungspfändung nach erfolgloser Sachpfändung oder Pfändung einer anderen Forderung (Schuschke/Walker/Schuschke Rz 20).

Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Vollziehung unstatthaft (Abs 2). Die Vollstreckungsorgane dürfen nicht mehr tätig werden (Kobl NJW-RR 00, 732). Nach Ablauf der Vollziehungsfrist beantragte Vollstreckungsmaßnahmen sind unwirksam (BGHZ 112, 356, 361 = NJW 91, 220). Ist die Vollziehungsfrist versäumt, wird der Arrestbefehl auf Widerspruch, Antrag des Schuldners nach § 927 (Tho/Pu/Seiler Rz 5) oder im Berufungsrechtszug (Hamm NJW 2010, 3380, 3381 [OLG Hamm 12.01.2010 - 4 U 193/09]) aufgehoben. Eine neue einstweilige Rechtsschutzmaßnahme kann beantragt werden, falls die Voraussetzungen hierfür noch vorliegen (KG NJW-RR 92, 318; Hambg MDR 12, 1249 [OLG Hamburg 04.05.2012 - 8 U 5/12]; Celle MDR 13, 116 [verneint allerdings die gebotene Dringlichkeit wegen Selbstwiderlegung]; Tho/Pu/Seiler Rz 5). Zuständig hierfür ist das Gericht des ersten Rechtszuges (KG NJW-RR 92, 318 [KG Berlin 21.05.1991 - 9 U 1164/90]; Brandbg MDR 99, 1219; Tho/Pu/Seiler Rz 5).

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