Rn 8

Erfährt die einstweilige Rechtsschutzanordnung auf Widerspruch oder Rechtsmittel eine wesentliche Änderung, dann muss die abgeänderte Maßnahme erneut vollzogen werden; die Vollziehungsfrist beginnt neu zu laufen (Frankf OLGZ 80, 259; Hamm OLGR 94, 59; Ddorf OLGR 94, 261; Karlsr OLGR 08, 759; Oldbg BauR 08, 1932, 1933; Hambg NJW 15, 2273; Ddorf WRP 15, 764). Dies folgt daraus, dass der Schuldner einer einstweiligen Rechtsschutzmaßnahme durch die erneute Vollziehung Klarheit darüber erhalten soll, ob der Gläubiger auch für die nur unter wesentlichen Änderungen bestätigte Anordnung das Risiko der Schadensersatzverpflichtung aus § 945 tragen will. Eine wesentliche Änderung liegt bspw dann vor, wenn in der Widerspruchsentscheidung erstmals eine Sicherheitsleistung angeordnet wird (Oldbg BauR 08, 1932, 1933). Stellt sich dagegen die Abänderung der einstweiligen Rechtsschutzanordnung zur ursprünglichen Entscheidung nur als ein Weniger dar, so bedarf es einer erneuten Vollziehung nicht (Köln OLGR 02, 363 f; Karlsr OLGR 08, 759). Keine wesentliche Änderung ist etwa eine Änderung der Adressangabe im Rubrum des Urteils gegenüber der des Beschlusses (Hambg NJW 15, 2273 [OLG Hamburg 07.04.2015 - 7 W 49/15]).

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