I. Gericht.

 

Rn 10

In Verfahren über die Aufhebung werden die Gebühren gesondert erhoben (Vorbem 1.4.1 S 1 KV).

II. Anwalt.

 

Rn 11

Es gilt § 16 Nr 5 RVG. Anordnungs- und Aufhebungsverfahren sind eine Angelegenheit. Die Gebühren entstehen nur einmal (§ 15 II RVG). Eine Ausnahme gilt, wenn zwischen Beendigung des Anordnungsverfahrens und Auftrag zum Aufhebungsverfahren mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind. In diesem Fall bildet das Aufhebungsverfahren eine neue Angelegenheit (Hamm AGS 15, 166 [OLG Hamm 23.10.2012 - 25 W 245/12]).

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